Raumordnungskonzept

02.03.2013

Das vom Gemeinderat am 2. September 2013 beschlossene örtliche Raumordnungskonzept wurde dem Amt der Tiroler Landesregierung am 16.9.2013 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt.

A U S Z U G

aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 2. September 2013:
Der Gemeinderat hat folgenden Beschluss gefasst:
2. Beschlussfassung Fortschreibung örtliches Raumordnungskonzept
Der Gemeinderat der Gemeinde Fügen hat am 17. Juni 2013 beschlossen, den Entwurf der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fügen gemäß § 64 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordungsgesetzes 2011 – TROG 2011,  LGBL. Nr. 56, in Verbindung mit § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes – TUP, LGBL 34/2005 ab dem 26. Juni 2013 durch sechs Wochen hindurch während der Amtsstunden im Gemeindeamt Fügen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Die sechswöchige Auflegung erfolgte vom 26. Juni 2013 bis 8. August 2013.

Die Kundmachung erfolgte an den Gemeindetafeln, in der 30. Ausgabe der Gemeindezeitung „Fügen Aktuell“ und im Boten für Tirol Nr. 26 – Nr. 556.

Am 15. Juli 2013 wurde eine Gemeindeversammlung zur Information der Bevölkerung durchgeführt. Mit Schreiben vom 9.8.2013 hat Herr Dipl. Ing. Andreas Falch für die röm. kath. Pfarrkirche Maria Himmelfahrt eine Stellungnahme zu den Festlegungen bei den der Kirche gehörenden Grundstücken 3191/9 und 3191/10 KG Fügen eingebracht.
Diese Grundstücke sind derzeit als Sonderfläche Parkplatz gewidmet und von der Gemeinde Fügen zur Nutzung als Parkplatz angepachtet.
Das Schreiben des DI Falch wird verlesen. Seiner Ansicht nach betrifft der Stempel 04 laut Plandarstellung die o.a. Grundstücke. Nach seiner Darstellung gilt für das Planzeichen „zV“ die Festlegung: § 31 (1) f Bauverbotsfläche – Gewidmetes Bauland. Er stellt daher den Antrag, die Festlegung für die Gste. der Pfarre entsprechend abzuändern. Der Antrag wird verlesen.
Der Raumplaner der Gemeinde Fügen, Herr Arch. DI Scheitnagl Thomas hat in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.8.2013 folgendes mitgeteilt:
Betrifft: Stellungnahme röm. –kath. Pfarrpfründe Maria Himmelfahrt in Fügen vertreten durch DI Andreas Falch
Ergebnis der Stellungnahmeüberprüfung durch Arch. DI Thomas Scheitnagl als Raumplaner der Gemeinde Fügen in Stichworten:
Sg Herr Bürgermeister und sg Gemeinderäte!
Der Zählerstempel ZV bietet laut TROG die Möglichkeit variable Festlegungen zu treffen!
Im Verordnungstext und Verordnungsplan der Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fügen ist unmissverständlich festgeschrieben, dass weder Bauverbots- noch Rückwidmungsflächen ausgewiesen wurden, sondern vielmehr der geordneten Siedlungs- und Baulandentwicklung Rechnung getragen wird. Weiters sind jegliche Planstempel im Verordnungstext ausreichend beschrieben, grundparzellenscharf zugeordnet, weder von Bauverbot noch von Rückwidmung betroffen da, dies im Verordnungstext ausdrücklich beschrieben sein müsste. Der Maßstab des Verordnungsplanes verunmöglicht eine parzellenscharfe Zuordnung der Zählerstempel, welches durch die Zuordnung im Verordnungstext aber klar geregelt ist. Außerdem sind und bleiben die GP 3191/9 und 3191/10 der röm.-kath. Pfarrpfründe bereits als Sonderfläche Parkplatz gewidmet. Seitens der Aufsichtsbehörde des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde mitgeteilt, dass die Einwände des DI Andreas Falch i.A. der röm.-kath. Pfarrpfründe für einen positiven Verordnungsbeschluss nicht zu berücksichtigen sind!
Der Gemeinderat weist somit die Stellungnahme der röm. kath. Pfarrkirche auf Grund der Ausführungen des Raumplaners der Gemeinde Fügen ab.
Weitere Stellungnahmen zur Fortschreibung sind nicht eingelangt.

Bgm. Höllwarth stellt den Antrag, den vorliegenden Entwurf der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fügen gemäß der Auflage laut GRB vom 17. Juni 2013 unverändert zum Verordnungsbeschluss zu erheben.

Der Gemeinderat beschließt somit die erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fügen gemäß  § 64 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBL. Nr. 56, in Verbindung mit § 8 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes – TUP, LGBl. Nr. 34/2005 unverändert gemäß den laut Auflagebeschluss vom 17.6.2013 vorliegenden Unterlagen wie: Verordnungstext, Pläne, Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht und weiters gemäß dem Endbericht des Raumplaners Arch. DI Scheitnagl Thomas.
Darstellung des wesentlichen Inhalts (§ 6 Abs. 4 lit. a TUP): Gemäß § 31 a Abs. 2 TROG 2011 hat die Gemeinde spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen Fortschreibung zu beschließen. Die Fortschreibung hat gemäß § 31 a Abs. 1 TROG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten.
Der vom Raumplaner Arch. Dipl. Ing. Thomas Scheitnagl, 6263 Fügen, ausgearbeitete Entwurf, Zl. 909 ORK 01.2013 vom 7.5.2013, enthält die gemäß § 31 TROG 2011 in Verbindung mit den betroffenen Durchführungsverordnungen geforderten Inhalte.

Abstimmung:
12 Stimmen dafür
2 Stimmen dagegen (Huber Alois und Kettner-Leo Waltraud)

Anwesend waren der Bgm. Höllwarth Walter und weitere 13 Gemeinderatsmitglieder.
Die Mitglieder des Gemeinderates wurden gem. § 34 (2) TGO von der Abhaltung der Sitzung fristgerecht und schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Bürgermeister verständigt. Da mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend waren, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gültig. Die Sitzung war öffentlich, begann um 19.00 Uhr und war um 20.50 Uhr beendet. Die Sitzungsniederschrift ist ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des § 35(4) TGO unterfertigt.

Fügen, am 16. September 2013
Die Rechtskraft tritt erst mit Kundmachung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ein.

 

Kundmachung

Es wird gemäß § 68 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl. Nr. 56 idF Nr. 130/2013 kundgemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Fügen in seiner Sitzung vom 2.9.2013 unter Pkt. 2 der Tagesordnung die 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fügen gemäß      § 64 in Verbindung mit § 31a Abs. 1 und 2 TROG 2011 beschlossen hat.

Diesem Beschluss wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.5.2014 RoBau-2-909/9/20-2014 gemäß § 67 Abs. 5 TROG 2011 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Die 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes tritt gemäß § 68 Abs. 1 TROG 2011 mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft, das ist nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde.

Die zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan nach der Durchführung einer alternativen Prüfung gewählt wurde, ist gem.   § 9 Absatz 3 TUP im Internet unter der Adresse www.fuegen.at zugänglich.

Das örtliche Raumordnungskonzept liegt gemäß § 68 Abs. 4 TROG 2011 während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf.

Angeschlagen am    27.05.2014                                                                                Der Bürgermeister
Abzunehmen am     12.06.2014                                                                                 Walter Höllwarth eh

 

Datei herunterladen: PDFORK-Bestandsaufnahme

Datei herunterladen: PDFErläuterungsbericht Bestandsaufnahme

Datei herunterladen: PDFFlächen-Gebäudenutzung

Datei herunterladen: PDFROK-Fügen Berichte

Datei herunterladen: PDF ROK-Fügen-Plan Naturwerte

Datei herunterladen: PDFFügen Umweltbericht

Datei herunterladen: PDFFügen Raumordnungskonzept Plan

Datei herunterladen: PDFROK Verordnungstext